Auktion 1 Kunst und Antiquitäten
12.10.24
Schloßstr. 21 31558 Hagenburg, Deutschland
Die Auktion ist beendet

LOS 10:

Andenkenlöffel "Venezia"


Startpreis:
80
Auktionshaus-Provision: 20%
MwSt: 19% Nur auf die Provision!
Ausländische Benutzer können gemäß der jeweiligen Steuervorschriften gegebenenfalls von Steuerzahlungen befreit werden
Kennzeichen:

Andenkenlöffel "Venezia"
Andenkenlöffel "Venezia"
800er Silber. Laffe des Löffels emailliert. L.: 13 cm.

Allgemeine Geschäftsbedingungen / 
Versteigerungsbedingungen

Kunst- u. Auktionshaus Schloß Hagenburg GmbH in Hagenburg

Mit der per­sön­li­chen, schrift­li­chen oder te­le­fo­ni­schen Teil­nah­me an der Ver­stei­ge­rung sowie des an­schlie­ßen­den Nach- und Frei­hand­ver­kaufs wer­den fol­gen­de Be­din­gun­gen an­er­kannt:

1. Das Kunst­auk­ti­ons­haus Schloß Ha­gen­burg führt die Ver­stei­ge­rung im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers durch. Die Mehr­wert­steu­er ent­fällt nur auf die Pro­vi­si­on. Ist eine Ka­ta­lo­gnum­mer mit einem Stern ver­se­hen, so wird das Ob­jekt im ei­ge­nen Namen für frem­de Rech­nung ver­stei­gert. Bei einem Ver­kauf ist dann die MwSt. auf die Ge­samt­sum­me aus Zu­schlag und Auf­geld fäl­lig.

2. Die Ka­ta­log­be­schrei­bun­ge n, wie auch münd­lich oder schrift­lich ab­ge­ge­be­ne Er­klä­run­gen, si­chern keine Ei­gen­schaf­ten im Sinne von § 459 ff BGB zu. Dies gilt auch für jeg­li­che An­ga­ben über Zu­stand, Alter, Ur­sprung, Au­then­ti­zi­tät, Echt­heit, Zu­schrei­bung, sowie Ka­ta­log Schätz­prei­se. Sie sind als Mei­nungs­äu­ße­rung, nicht je­doch als Tat­sa­che an­zu­se­hen. Alle zur Ver­stei­ge­rung ge­lan­gen­den Ge­gen­stän­de kön­nen vor der Auk­ti­on be­sich­tigt und ge­prüft wer­den. D

it­punkt des Zu­schlags be­fin­den, ohne Ge­währ und Haf­tung für of­fe­ne oder ver­steck­te Män­gel.

schä­di­gung, Ver­wechs­lung geht mit dem Zu­schlag auf den Er­stei­ge­rer über.

3. Der Ver­stei­ge­rer hat das Recht, Lose zu ver­ei­ni­gen, zu tren­nen, aus­zu­las­sen, zu­rück­zu­zie­hen oder au­ßer­halb der Rei­hen­fol­ge aus­zu­bie­ten. Der Auf­ruf be­ginnt in der Regel zu dem im Ka­ta­log ge­nann­ten Richt­preis. Re­gel­mä­ßig wird um 10% ge­stei­gert. Ein er­klär­tes Gebot bleibt bis zum Ab­schluß der Ver­stei­ge­rung über die be­tref­fen­de Ka­ta­log-Num­mer wirk­sam. Der Zu­schlag wird er­teilt, wenn nach drei­ma­li­gem Auf­ruf eines Ge­bo­tes kein Über­ge­bot ab­ge­ge­ben wird. Er­folgt ein Zu­schlag unter Vor­be­halt, so ist der Bie­ter (gem. § 158 BGB) auf die Dauer von sechs Wo­chen ab dem Tag des Zu­schlags an sein Gebot ge­bun­den. Er­hält er nicht in­ner­halb die­ser Zeit den vor­be­halt­lo­sen Zu­schlag, so er­lischt es. Ein unter Vor­be­halt er­teil­ter Zu­schlag wird wirk­sam, wenn der Ver­stei­ge­rer das Gebot in­ner­halb von sechs Wo­chen nach dem Tag der Ver­stei­ge­rung schrift­lich durch ent­spre­chen­de Rech­nung be­stä­tigt. Der Zu­schlag ver­pflich­tet zur Ab­nah­me.

4. Schrift­li­che Kauf­ver­trä­ge wer­den vom Ver­stei­ge­rer ge­wis­sen­haft, ohne Ex­tra­be­rech­nung, aber ohne Ge­währ aus­ge­führt. Schrift­li­che Biet­auf­trä­ge müs­sen 1 Tag vor der Ver­stei­ge­rung ein­ge­gan­gen sein. Die ge­bo­te­nen Prei­se be­inhal­ten nicht das Auf­geld und die MwSt. Maß­geb­lich ist die Ka­ta­lo­gnum­mer, nicht die Be­zeich­nung des Ge­gen­stan­des. Jedes Gebot wird nur mit dem Be­trag in An­spruch ge­nom­men, der er­for­der­lich ist, um an­de­re Ge­bo­te zu über­bie­ten. Der er­teil­te Biet­auf­trag ist un­wi­der­ruf­lich und ver­bind­lich und hat Gül­tig­keit für die Auk­ti­on und den an­schlie­ßen­den Nach- und Frei­hand­ver­kauf. Er er­lischt 8 Wo­chen nach der Auk­ti­on. a) Te­le­fo­ni­sches Mit­stei­gern auf be­stimm­te Ob­jek­te setzt bei den ein­zel­nen Po­si­tio­nen je­weils einen Min­dest-Ka­ta­log­preis von € 150 vor­aus. Te­le­fo­ni­sche Ge­bo­te müs­sen vor der Auk­ti­on schrift­lich be­stä­tigt wer­den. Mit dem An­trag zum te­le­fo­ni­schen Bie­ten er­klärt sich der Bie­ter mit der Auf­zeich­nung des Te­le­fon­ge­sprä­ches ein­ver­stan­den. Soll­te die te­le­fo­ni­sche Ver­bin­dung nicht zu­stan­de kom­men oder die Ver­bin­dung wäh­rend des Biet­ablaufs un­ter­bro­chen wer­den, so ist der Ver­stei­ge­rer be­voll­mäch­tigt, bis zum im Ka­ta­log ab­ge­druck­ten Schätz­preis für den Te­le­fon­bie­ter zu bie­ten. Der Ver­stei­ge­rer über­nimmt keine Ge­währ für die Be­ar­bei­tung der Ge­bo­te. Ins­be­son­de­re haf­tet er nicht für das Zu­stan­de­kom­men oder die Auf­recht­er­hal­tung der Te­le­fon­lei­tung oder Über­mitt­lungs­feh­ler.

5. Jeder Bie­ter ist ver­pflich­tet, sich vor der Ver­stei­ge­rung eine Bie­ter­num­mer geben zu las­sen und Name und Adres­se zu hin­ter­las­sen. Der Bie­ter hat in ei­ge­nem In­ter­es­se auf das ihm über­ge­be­ne Num­mern­schild zu ach­ten, um Miss­brauch durch Drit­te zu ver­hin­dern. Der Zu­schlag wird er­teilt, wenn nach drei­ma­li­gem Auf­ruf kein Über­ge­bot ab­ge­ge­ben wird. Der Ver­stei­ge­rer kann ihn aber auch ohne An­ga­be von Grün­den ver­wei­gern. Im Falle einer sol­chen Ver­wei­ge­rung des Zu­schla­ges, bleibt das un­mit­tel­bar vor­her ab­ge­ge­be­ne Gebot ver­bind­lich. Wenn meh­re­re Per­so­nen das glei­che Gebot ab­ge­ben, ent­schei­det das Los.

6. Der Zu­schlag ver­pflich­tet zur Zah­lung und Ab­nah­me. Das Ei­gen­tum an den Ver­stei­ge­rungs­ge­gen­s tän­den geht erst mit voll­stän­di­gem Aus­gleich aller For­de­run­gen des Ver­stei­ge­rers an den Käu­fer über. Die Ge­fahr des zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs und der zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung (gem.§ 446, 447 BGB) des Ge­gen­stan­des geht mit dem Zu­schlag an den Käu­fer über.

7. Gem. § 25a UStG un­ter­lie­gen alle Lie­fe­run­gen der Dif­fe­renz­be­steue­rung: Zum Zu­schlags­preis ist ein Auf­geld von 20% an den Ver­stei­ge­rer zu ent­rich­ten, zzgl. der auf das Auf­geld an­fal­len­den ge­setz­li­chen. MwSt. Der Ge­samt­be­trag ist mit dem Zu­schlag fäl­lig und zahl­bar in bar oder gegen Scheck mit Vor­la­ge der Scheck­kar­te. Die For­de­rung aus­wär­ti­ger Er­stei­ge­rer, die schrift­lich oder te­le­fo­nisch ge­bo­ten haben, wird mit Rech­nungs­stel­lung fäl­lig. An­fal­len­de Bank­spe­sen gehen zu Las­ten des Er­stei­ge­rers.

8. Für in­ner­ge­mein­schaft­li­c he Aus­fuhr­lie­fe­run­gen ist die Steu­er­be­frei­ung aus­ge­schlos­sen. Bei Aus­fuhr­lie­fe­run­gen in Dritt­län­der wird dem Käu­fer die Um­satz­steu­er er­stat­tet, so­bald dem Ver­stei­ge­rer der Aus­fuhr- und Ab­neh­mer­nach­weis vor­liegt.

9. Der Kauf­preis wird mit dem Zu­schlag fäl­lig und ist in bar ein­zu­zah­len. Bei Er­werb durch schrift­li­ches oder te­le­fo­ni­sches Gebot wird die For­de­rung mit Zu­gang der Rech­nung fäl­lig. Zah­lun­gen sind in Euro an den Ver­stei­ge­rer zu leis­ten. Der Ver­stei­ge­rer ist nicht ver­pflich­tet, Zah­lun­gen in aus­län­di­scher Wäh­rung ent­ge­gen­zu­neh­men. Nimmt er diese an, so gehen et­wai­ge Kurs­ver­lus­te sowie Bank­spe­sen zu Las­ten des Käu­fers. Er­stei­ger­tes Auk­ti­ons­gut wird erst nach ge­leis­te­ter Bar­zah­lung aus­ge­lie­fert. Geht die Zah­lung nicht recht­zei­tig ein, so haf­tet der Käu­fer auch ohne Mah­nung für alle hier­aus ent­ste­hen­den Schä­den. Eine Stun­dung wird nicht ge­währt. Bei Zah­lungs­ver­zug gilt die ab 1. Mai 2000 in Kraft ge­tre­te­ne Neu­re­ge­lung gem. § 288 Abs. 1 BGB. a) Wäh­rend oder mit­tel­bar nach der Ver­stei­ge­rung aus­ge­stell­te Rech­nun­gen be­dür­fen wegen Über­las­tung der Buch­hal­tung einer be­son­de­ren Nach­prü­fung und evtl. Be­rich­ti­gung; Irr­tum vor­be­hal­ten.

10. Ge­gen­stän­de, die nicht un­ver­züg­lich, spä­tes­tens je­doch 10 Tage nach der Auk­ti­on bzw. 10 Tage nach er­folg­ter Rech­nungs­stel­lung, so­fern diese im Nach­ver­kauf er­wor­ben wur­den, ab­ge­holt wer­den, kön­nen im Namen sowie auf Kos­ten des Käu­fers bei einem Spe­di­teur ein­ge­la­gert wer­den. Eine Haf­tung für Be­schä­di­gung, Ver­lust oder Ver­wech­se­lung lehnt der Ver­stei­ge­rer ab. Eine Ver­sen­dung er­folgt nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Er­wer­bers aus­nahms­los auf des­sen Kos­ten und Ge­fahr.

11. Die Kos­ten einer et­wai­gen Rechts­ver­fol­gung im Aus­land trägt der Käu­fer, so­weit sie nach dem je­wei­li­gen na­tio­na­len Recht nicht er­stat­tungs­fä­hig sind.

12. Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand ist Stadtha­gen. Es gilt deut­sches Recht. Soll­ten eine oder meh­re­re Be­stim­mun­gen die­ser Ver­stei­ge­rungs­be­din­g un­gen ganz oder teil­wei­se un­wirk­sam sein, bleibt die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen davon un­be­rührt.

13. Für Funk­ti­ons­fä­hig­keit und Kom­plett­heit von Uhren kann keine Ga­ran­tie über­nom­men wer­den!! Wir bit­ten In­ter­es­sen­ten sich per­sön­lich vom Zu­stand zu über­zeu­gen!

14. So­lan­ge Ka­ta­lo­g­in­ha­ber, Auk­ti­ons­teil­neh­mer und Bie­ter sich nicht ge­gen­tei­lig äu­ßern, ver­si­chern sie, daß sie den Ka­ta­log und die darin ent­hal­te­nen zeit­ge­schicht­li­chen und mi­li­tär­his­to­ri­s chen Ge­gen­stän­de aus der Zeit 1933-1945 nur zu Zwe­cken der staats­bür­ger­li­chen Auf­klä­rung, der Ab­wehr ver­fas­sungs­wid­ri­ger und ver­fas­sungs­feind­li­cher Be­stre­bun­gen, der wis­sen­schaft­li­chen und kunst­his­to­ri­schen For­schung, der Auf­klä­rung oder der Be­richt­er­stat­tung über die Vor­gän­ge des Zeit­ge­sche­hens oder der mi­li­tär­his­to­ri­s chen und uni­form­kund­li­chen For­schung er­wer­ben (§86a StGB). Das Auk­ti­ons­haus, der Ver­stei­ge­rer und die Ein­lie­fe­rer bie­ten diese Ge­gen­stän­de nur unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen an. Mit der Ab­ga­be von Ge­bo­ten für Ge­gen­stän­de, die mit Em­ble­men des Drit­ten Rei­ches ver­se­hen sind, ver­pflich­tet sich der Bie­ter dazu, diese Dinge nur für his­to­risch-wis­sen­schaft­li ­che Zwe­cke zu er­wer­ben und in kei­ner Weise pro­pa­gan­dis­tisch im Sinne des §86a StGB zu be­nut­zen.

Wich­ti­ger Hin­weis: Tech­nisch be­dingt kann es zu Ab­wei­chun­gen in der Bild­wie­der­ga­be zwi­schen Print-Ka­ta­log und In­ter­net-Fo­tos kom­men. Dies be­trifft so­wohl Kon­trast als auch Farb­wie­der­ga­be. Es wird daher emp­foh­len, sich per­sön­lich einen Ein­druck der ab­ge­bil­de­te­ten Ob­jek­te zu ver­schaf­fen.

Kunst und Auk­ti­ons­haus Schloß Ha­gen­burg GmbH im Sep­tem­ber 2021

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